Satzungen der Sportunion Wien 9

§ 1 – Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen „Sportunion Wien 9“ mit der Kurzbezeichnung „SU Wien 9“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, im Besonderen aber auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. Der Verein ist Zweigverein der Sportunion Döbling und ist ordentliches Mitglied der SPORTUNION Wien.

 

§ 2 – Sprachliche Gleichbehandlung

 

 

 

Die in den Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männern gleichermaßen.

 

 

 

§ 3 – Vereinszweck

 

 

 

Der Verein “Sportunion Wien 9“ bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Bewegung, Sport, Kultur unter Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werde des Christentums und der Republik Österreich in Anerkennung der Völker verbindenden Werte des Sports. Er übt diese Tätigkeit ohne Einflussnahme von politischen Parteien aus. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

 

Der Verein bezweckt weiter, mit seiner Tätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offenzustehen, weshalb Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollen, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingeladen werden können. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leiten haben, erfolgen.

 

 

 

§ 4 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

 

 

  • Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen

 

Mittel erreicht werden.

 

  • Als ideelle Werte dienen insbesondere:

 

  • Pflege und Förderung alles Art von Bewegung, Sport und Kultur auf allen Gebieten,

 

  • Organisation, Koordinierung Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
  • Organisation, Koordinierung Durchführung von Lehrgängen, Übungseinheiten und Trainingskursen

 

  • Erteilung von Unterricht,
  • Organisation, Koordinierung Durchführung von Vorträgen, Versammlungen und Zusammenkünften zum Zweck der Information, Schulung und Beratung,
  • Vermittlung und Verbreitung der Regeln für die Durchführung und den Ablauf von Sportveranstaltungen, einschließlich jener für die damit verbundenen Tätigkeiten der Sportler, Trainer, Betreuern, Funktionäre und Kampfrichter sowie der Veranstalter und Erfüllungsgehilfen,

 

  • Anknüpfung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung von Bewegung, Sport und Kultur,
  • Wahrung kultureller, insbesondere sportliche Interessen im In- und Ausland,
  • Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung von Bewegung, Sport, Kultur dienlichen Druckschriften und elektronischen Medienprodukten,
  • Errichtung einer Bibliothek, Videothek anderer Sammlungen von zeitgemäßen Hör- und Bildmedien,
  • Erwerb, Errichtung, Gestaltung und Betrieb von Sportplätzen, Sporthallen, Kultureinrichtungen und Vereinslokalitäten,
  • Unterstützung forschungsrelevanter Tätigkeiten im Bereich von Bewegung, Sport und Kultur und der damit verbundenen Wissenschaften.

 

  • Die materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:

 

  • Mitgliedsbeiträge und Gebühren,
  • Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen und letztwillige Verfügungen,
  • Sponsoreneinnahmen,
  • Bausteinaktionen,
  • Subventionen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln,
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen,
  • Einnahmen aus Unterrichtserteilungen,
  • Gästestunden (Überlassung von Vereinsanlagen gegen Entgelt),
  • Erträgnisse aus Warenabgaben (einschließlich Buffet und Verkauf von Waren),
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere auch von Sportgeräten und -anlagen sowie von Gastronomieeinrichtungen,
  • Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwaren und anderen Medienprodukten,
  • Beteiligung an Unternehmen,
  • Zinserträge und

 

§ 5 – Mitgliedschaft

 

  • Der Verein besteht aus:

 

  1. Ordentlichen Mitgliedern: Dies sind physische, eigenberechtigte Personen, die über längere Zeit aktiv besondere Leistungen bei der Führung des Vereins erbringen.

 

  1. Außerordentlichen Mitglieder: Dies sind grundsätzlich vorerst alle dem Verein neu beigetretenen physische Personen.

 

  1. Fördernden Mitgliedern: Dies können physische oder juristische Personen sein, die den Verein finanziell oder mit Sachwerten unterstützen.

 

  1. Ehrenmitgliedern: Physische Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

  • Die Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und fördernder Mitglieder sowie die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder erfolgt über formfreien, zumindest konkludenten Antrag. Jede Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

  • An verdiente ehemalige Vorstands-Vorsitzende der Sportunion Wien 9 kann neben der Ehrenmitgliedschaft der Titel „Ehrenpräsident“ verliehen Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

 

  • Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen).

 

  • Mitglieder können jeweils zum Ende eines Vereinsjahres schriftlich ihren Austritt erklären.

 

Abmeldungen, die nach dem 30. August einlangen, werden erst zum Abmeldetermin des darauffolgenden Jahres wirksam. Mündliche Vereinsabmeldungen sich ungültig.

 

Mit einer Abmeldung sind zugleich Vereinsausweise und allfälliges zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum zurückzustellen sowie offene Verbindlichkeiten zu begleichen.

 

Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhältnis gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.

 

  • Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzung, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping- Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines bzw. der Sportunion im Allgemeinen schädigenden Verhaltens ausschließen, sofern eine gelindere Strafe nicht ausreichend erscheint. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Ein Mitglied kann insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mir der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung offener Verbindlichkeiten bleibt hievon unberührt.

 

  • Ordentliche Mitglieder, die sich nicht mehr aktiv durch besondere Leistungen bei der Führung des Vereines beteiligen, können auf die ordentliche Mitgliedschaft verzichten, Die ordentliche Mitgliedschaft kann mangels besonderer Leistungen bei der Führung des Vereines auch durch begründeten Beschluss des Vorstandes aberkannt In beiden Fällen bleiben solche Personen grundsätzlich außerordentliche Mitglieder.

 

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  • Allgemeine Rechte und Pflichten:

 

  • Alle Mitglieder der Sportunion Wien 9 haben das Recht, je nach Ausschreibung an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benützen.
  • Sie haben Mitgliedsbeiträge pünktlich zu
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der Sportunion Wien 9 tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.
  • Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereines zu wahren und diese Satzungen sowie satzungsgemäß gefasste Beschlüsse stets zu beachten. Jedes Mitglied nimmt durch seinen Vereinsbeitritt zur Kenntnis, dass die Ausübung alle Vereinsaktivitäten, insbesondere von Sport, auf eigene Gefahr erfolgt.

 

  • Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu

 

  • Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Funktion innerhalb des Vereines, der Sportunion Wien, der Sportunion Österreich und in Fachverbänden, sportliche, organisatorisch und fachliche Ausbildung, sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet werden, und zwar sowohl im Verein als auch in der Sportunion Wien, in der Sportunion Österreich sowie in Fachverbänden, denen die Sportunion Wien 9 angehört. Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.
  • Jedes Mitglied erklärt sich weiters damit einverstanden, dass – im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen erstelltes – Bild- und Tonmaterial zu Dokumentations- und Werbezwecken für die Sportunion verwendet werden

 

  • Besondere Rechte und Pflichten:

 

  1. Ordentliche Mitglieder:

 

  1. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme, sofern sie den Mitgliedsbeitrag zur Gänze bezahlt Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

 

  1. Sie haben das passive Wahlrecht zu Organwaltern der Sportunion Wien

 

  1. Außerordentliche Mitglieder:

 

Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an Übungseinheiten und Veranstaltungen jeder Sparten teilzunehmen, für die sie gemeldet und geeignet sind.

 

  1. Fördernde Mitglieder:

 

Fördernde Mitlieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber weder Wahl- noch Stimmrecht.

 

  1. Ehrenmitglieder:

 

Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Ehrenpräsidenten sind weiters berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes (ohne Stimmrecht) teilzunehmen.

 

§ 7 – Organe

 

  • Die Vereinsorgane sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung

 

  1. der Vorstand (Leitungsorgan)

 

  1. die Kontrollkommission (Kontrollorgan)

 

  1. das Schiedsgericht (Streitschlichtungsorgan)

 

  • Die Funktionsperiode der in Absatz 1 lit b bis d genannten Organe beträgt 3

 

  • Das Vereins- und Rechnungsjahr der Sportunion Wien 9 dauert von August bis 31. Juli.

 

 

 

§ 8 – Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre jeweils im ersten Halbjahr statt.

 

Teilnahmeberechtigt an ihr sind die Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollkommission, des Schiedsgerichtes, die ordentlichen Mitglieder sowie alle fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

Stimmberechtigt sind lediglich die bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder, die dem Verein mindestens sei dem der Mitgliederversammlung vorausgehenden

  1. Juli angehören, und die Ehrenmitglieder.

 

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstands-Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter. Wenn auch dieser abwesend ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Ist auch kein Vorstandsmitglied anwesend, hat die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einen Tagesvorsitzenden zu bestimmen.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit Ausnahme der Abstimmung über eine Satzungsänderung bzw. über die Vereinsauflösung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstands-Vorsitzenden einberufen.

 

Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher unter Beischluss der Tagesordnung zu erfolgen.

 

Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstands-Vorsitzenden einzubringen. Darüber hinaus können Anträge direkt vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.

 

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

 

  1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollkommission und des Schiedsgerichtes,
  2. die Beschlussfassung über Genehmigung
  3. – der Berichte und Anträge des Vorstandes,
  4. – des Berichtes der Kontrollkommission,
  5. – der Entlastung des Vorstandes,
  6. die Verleihung des Titels „Ehrenpräsident“,
  7. die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  8. die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Organwaltern und dem Verein,
  9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines,
  10. die Erstellung einer Geschäftsordnung der

 

 

 

§ 9 – Vorstand

 

  • Der Vorstand besteht aus

 

  • dem Vorstands-Vorsitzenden,
  • dem Stellverstreter des Vorstand-Vorsitzenden,
  • dem Finanzreferenten,
  • dem Sportreferenten.

 

  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Er erstellt die Geschäftsordnung selbst. Die einzelnen Funktionen der Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung näher bestimmt werden.

 

Die Vorstands-Vorsitzende des Hauptvereins Sportunion Döbling hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der Sportunion Wien 9 teilzunehmen und Vetorecht im Vorstand der Sportunion Wien 9 nur bei finanziellen Beschlüssen über €10.000.

 

  • In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  • Erstellen des Jahresvorschlags, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
  • Beschlussfassung über die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Gebühren

 

  • Der Vorstand hat je nach Erfordernis der Geschäfte, mindestens jedoch zweimal jährlich zu tagen und schriftliche Sitzungsprotokolle sowie einen Tätigkeitsbericht zu führen.

 

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

  • Der Vorstand kann bei Bedarf seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. Er kann Funktionäre und Ausschüsse einsetzen und deren Aufgabenbereiche

 

  • Der Vorstand beschließt eine

 

  • Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines im Allgemeinen schädigenden Verhaltens bestrafen. Strafen können insbesondere Ermahnungen, Geldbußen, Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Titels „Ehrenpräsident“, der Ausschluss aus dem Verein oder andere dem Vorstand geeignet erscheinenden Maßnahmen sein. Gegen die Strafen kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet.

 

  • Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes eine andere Person zu kooptieren. Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 10 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  • Der Vorstands-Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, leitet die Geschäftsführung und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Ihm obliegen alle Entscheidungen und Maßnahmen, die in diesen Satzungen nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugeordnet werden. Er beruft Sitzungen ein und überwacht die Tätigkeiten der anderen Vorstandsmitglieder.

 

  • Der Stellvertreter des Vorstand-Vorsitzenden hat den Vorstand-Vorsitzenden bei der Führung des Vereines zu unterstützen, er vertritt ihn im Fall seiner Abwesenheit.

 

  • Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er stellt ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für die Bedeckung der notwendigen Er hat dem Vorstand halbjährlich über die laufende Geldgebarung zu berichten. Der Finanzreferent hat den Jahresrechnungsabschluss bis spätestens einen Monat nach Ende jeden Vereinsjahres dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

  • Der Sportreferent hat die sportlichen Belange des Vereins

 

  • Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Dokument, sind vom Vorstand-Vorsitzenden und einem weiteren

 

Vorstandsmitglied, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorstands- Vorsitzenden und vom Finanzreferenten zu unterfertigen.

 

§ 11 – Kontrollkommission

 

  • Die Kontrollkommission besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Der Kontrollkommission obliegt die laufende Kontrolle der Geschäftsführung und Gebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Rechnungsabschluss ist vom Vorstand spätestens zwei Monate nach Ende des Vereinsjahres der Kontrollkommission zu übermitteln, die ihn innerhalb von einem Monat zu überprüfen und dem Vorstand darüber zu berichten hat.

 

  • Die Kontrollkommission ist berechtigt, mit einem Mitglied mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen, Die Mitglieder der Kontrollkommission dürfen keine Funktion im Vorstand ausüben.

 

  • Scheiden im Laufe einer Funktionsperiode beide Mitglieder der Kontrollkommission aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung

 

§ 12 –Schiedsgericht

 

  • Dem Schiedsgericht obliegt die Entscheidung in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, soweit sie nach diesen Satzungen nicht anders zu behandeln

 

  • Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt eines der drei Mitglieder zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts und ein weiteres zu dessen Das Schiedsgericht entscheidet in einem Senat zu drei Richtern, von denen einer der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder dessen Stellvertreter sein muss. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter voller Gewähr seiner Unbefangenheit sowie des Grundsatzes des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Im Einzelfall befangene Richter sind jedenfalls von der Entscheidung ausgeschlossen.

 

  • Über Schiedsverfahren sind schriftliche Protokolle zu führen. Entscheidungen des Schiedsgerichts sind schriftlich Der Vorsitzende hat dem Vorstand auf dessen Ersuchen zu berichten.

 

§ 13 – Verhältnis zum Hauptverein

 

  • Statutenäderungen der Sportunion Wien 9 bedürfen der Zustimmung durch den Hauptverein Sportunion Döbling.

 

  • Mitglieder der Sportunion Wien 9 sind automatisch auch außerordentliche Mitglieder des Hauptvereins Sportunion Döbling.

 

  • Leistungen zwischen dem Hauptverein Sportunion Döbling und dem Zweigverein Sportunion Wien 9 sind vertraglich schriftlich durch die Leitungsorgane der beiden Vereine zu regeln.

 

§ 14 – Vereinsvermögen

 

Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 15 – Auflösung des Vereines

 

  • Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen Dabei ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten und eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

 

  • Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Das gesamte beweglich und unbewegliche Vereinsvermögen fällt an den – im Sinne der BAO ebenfalls – gemeinnützigen Landesdachverband „Sportunion Wien“.

 

Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit im Sinne der § 34 ff BAO.