Satzungen der Sportunion Wien 9
§ 1 – Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Sportunion Wien 9“ mit der Kurzbezeichnung „SU Wien 9“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, im Besonderen aber auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. Der Verein ist ordentliches Mitglied der SPORTUNION Wien.
§ 2 – Vereinszweck
Der Verein “Sportunion Wien 9“ bezweckt die ausschließliche und unmittelbare Förderung der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Bewegung, Sport, Kultur unter Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums und der Republik Österreich in Anerkennung der Völker verbindenden Werte des Sports. Der Verein ist überparteilich, gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff BAO und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein bezweckt weiter, mit seiner Tätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offenzustehen, weshalb Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollen, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingeladen werden können. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leiten haben, erfolgen.
In unserer Arbeit legen wir Wert auf die Gleichbehandlung aller Menschen und die Einhaltung unserer Werte und Regeln. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich dabei zu einem Ehrenkodex. Dieser ist auf der Webseite der Sportunion Wien 9 ersichtlich.
§ 3 –Mittel zur Erreichung des Vereinszweck
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
- Pflege und Förderung alles Art von Bewegung, Sport und Kultur auf allen Gebieten,
- Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
- Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Lehrgängen, Übungseinheiten und Trainingskursen
- Erteilung von Unterricht,
- Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen und Zusammenkünften zum Zweck der Information, Schulung und Beratung,
- Vermittlung und Verbreitung der Regeln für die Durchführung und den Ablauf von Sportveranstaltungen, einschließlich jener für die damit verbundenen Tätigkeiten der Sportler, Trainer, Betreuern, Funktionäre und Kampfrichter sowie der Veranstalter und Erfüllungsgehilfen,
- Anknüpfung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung von Bewegung, Sport und Kultur,
- Wahrung kultureller, insbesondere sportliche Interessen im In- und Ausland,
- Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung von Bewegung, Sport, Kultur dienlichen Druckschriften und elektronischen Medienprodukten,
- Errichtung einer Bibliothek, Videothek bzw. anderer Sammlungen von zeitgemäßen Hör- und Bildmedien,
- Erwerb, Errichtung, Gestaltung und Betrieb von Sportplätzen, Sporthallen, Kultureinrichtungen und Vereinslokalitäten,
- Unterstützung forschungsrelevanter Tätigkeiten im Bereich von Bewegung, Sport und Kultur und der damit verbundenen Wissenschaften.
- Die Erbringung von entgeltlichen, ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten sonstigen Leistungen an gemäß §§ 34 – 47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben wie die unter § 2 dieser Statuten genannten Zwecke fördert im Ausmaß von weniger als 25% der Gesamttätigkeit des Vereins. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
- sowie weitere notwendige Maßnahmen, die der Erreichung des Vereinszweckes dienlich sind.
3) Die hierzu erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- Wettkampfgebühren, Lizenzeinnahmen;
- Subventionen und sonstige Förderungen öffentlicher oder privater Institutionen;
- Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Schenkungen, Erbschaften oder sonstige Zuwendungen aller Art;
- Einnahmen aus durchgeführten Veranstaltungen, Wettbewerben, Turnieren, Meisterschaften, Trainingslagern, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
- Einnahmen aus dem Betrieb einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereins zugeführt wird;
- Einnahmen aus dem Verkauf von Trainingsutensilien und Sportausrüstung an die Vereinsmitglieder gegen Ersatz der Selbstkosten
- Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen eigenen Medienprodukten;
- Sponsor- und Werbeeinnahmen;
- Einnahmen aus der Erteilung und Abhaltung von Unterricht, Lehrgängen, Ausbildungen, Kursen, Prüfungen, Schulungen, Sportprojekten, Vorträgen, Seminaren, Bildungs-, Fortbildungsreisen
- Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten
- Einnahmen aus Vermögensverwaltung und Verwertung
- Einnahmen aus der Erbringung sonstiger Leistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht an gemäß §§ 34-47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben wie die unter § 2 dieser Statuten genannten Zwecke fördert.
3a) Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung
- Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes gerichtet und erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
- Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
- Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
- Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
- Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage oder den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem gemeinen Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigen.
- Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten Zwecke verwendet werden.
- Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
- Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO tätig werden.
- Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
- Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften, erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 25% der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
- Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins im Rahmen der Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
- Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der § 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit dem Zweck des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
- Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht, derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 4 – Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern: Dies sind physische Personen, die an der Vereinstätigkeit aktiv teilnehmen.
- Fördernden Mitgliedern: Dies können physische oder juristische Personen sein, die den Verein finanziell oder mit Sachwerten unterstützen.
- Ehrenmitgliedern: Physische Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
2) Die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder sowie die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt über formfreien, zumindest konkludenten Antrag. Jede Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) An verdiente ehemalige Vorstands-Vorsitzende der Sportunion Wien 9 kann neben der Ehrenmitgliedschaft der Titel „Ehrenpräsident“ verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
4) Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen).
5) Mitglieder können jeweils zum Ende eines Vereinsjahres schriftlich ihren Austritt erklären.
Abmeldungen, die nach dem 30. August einlangen, werden erst zum Abmeldetermin des darauffolgenden Jahres wirksam. Mündliche Vereinsabmeldungen sich ungültig.
Mit einer Abmeldung sind zugleich Vereinsausweise und allfälliges zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum zurückzustellen sowie offene Verbindlichkeiten zu begleichen.
Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhältnis gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.
6) Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzung, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping- Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines bzw. der Sportunion im Allgemeinen schädigenden Verhaltens ausschließen, sofern eine gelindere Strafe nicht ausreichend erscheint. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Ein Mitglied kann insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mir der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung offener Verbindlichkeiten bleibt hievon unberührt.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Allgemeine Rechte und Pflichten:
- Alle Mitglieder der Sportunion Wien 9 haben das Recht, je nach Ausschreibung an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benützen.
- Sie haben Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der Sportunion Wien 9 tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.
- Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereines zu wahren und diese Satzungen sowie satzungsgemäß gefasste Beschlüsse stets zu beachten. Jedes Mitglied nimmt durch seinen Vereinsbeitritt zur Kenntnis, dass die Ausübung alle Vereinsaktivitäten, insbesondere von Sport, auf eigene Gefahr erfolgt.
- Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Funktion innerhalb des Vereines, der Sportunion Wien, der Sportunion Österreich und in Fachverbänden, sportliche, organisatorisch und fachliche Ausbildung, sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet werden, und zwar sowohl im Verein als auch in der Sportunion Wien, in der Sportunion Österreich sowie in Fachverbänden, denen die Sportunion Wien 9 angehört. Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.
- Jedes Mitglied erklärt sich weiters damit einverstanden, dass – im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen erstelltes – Bild- und Tonmaterial zu Dokumentations- und Werbezwecken für die Sportunion verwendet werden darf.
2) Besondere Rechte und Pflichten:
- Ordentliche Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme, sofern sie den Mitgliedsbeitrag zur Gänze bezahlt haben und 16 Jahre alt sind. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
2. Sie haben das passive Wahlrecht zu Organwaltern der Sportunion Wien 9. - Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitlieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber weder Wahl- noch Stimmrecht. - Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Ehrenpräsidenten sind weiters berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes (ohne Stimmrecht) teilzunehmen.
§ 6 – Organe
1) Die Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand (Leitungsorgan)
- die Rechnungsprüfer (Kontrollorgan)
- das Schiedsgericht (Streitschlichtungsorgan)
2) Die Funktionsperiode der in Absatz 1 lit b bis d genannten Organe beträgt 4 Jahre.
3) Das Vereins- und Rechnungsjahr der Sportunion Wien 9 dauert von 1. September bis 31. August.
§ 7 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahre statt.
Teilnahmeberechtigt an ihr sind die Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer, des Schiedsgerichtes, die ordentlichen Mitglieder sowie alle fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Stimmberechtigt sind lediglich die bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder, die dem Verein mindestens seit dem der Mitgliederversammlung vorausgehenden 31. August angehören, und die Ehrenmitglieder.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstands-Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter. Wenn auch dieser abwesend ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Ist auch kein Vorstandsmitglied anwesend, hat die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einen Tagesvorsitzenden zu bestimmen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit Ausnahme der Abstimmung über eine Satzungsänderung bzw. über die Vereinsauflösung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstands-Vorsitzenden einberufen.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher unter Beischluss der Tagesordnung zu erfolgen.
Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstands-Vorsitzenden einzubringen. Darüber hinaus können Anträge direkt vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes,
- die Beschlussfassung über Genehmigung
- – der Berichte und Anträge des Vorstandes,
- – des Berichtes der Rechnungsprüfer,
- – der Entlastung des Vorstandes,
- die Verleihung des Titels „Ehrenpräsident“,
- die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
- die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Organwaltern und dem Verein,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines,
- die Erstellung einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§ 8 – Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorstands-Vorsitzenden,
- dem Stellverstreter des Vorstand-Vorsitzenden,
- dem Finanzreferenten,
- dem Sportreferenten.
2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er erstellt die Geschäftsordnung selbst. Die einzelnen Funktionen der Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung näher bestimmt werden.
3) In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellen des Jahresvorschlags, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
- Beschlussfassung über die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Gebühren
4) Der Vorstand hat je nach Erfordernis der Geschäfte, mindestens jedoch zweimal jährlich zu tagen und schriftliche Sitzungsprotokolle sowie einen Tätigkeitsbericht zu führen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6) Der Vorstand kann seine Sitzungen nicht nur physisch, sondern auch analog § 2 VirtGesG virtuell oder analog § 4 VirtGesG in hybrider Form abhalten. Über die Form der Abhaltung der jeweiligen Sitzung entscheidet der Vorstands-Vorsitzende, bei Verhinderung der an Jahren älteste Vorstands-Vorsitzender Stellvertreter. Nähere Bestimmungen zum Ablauf, den organisatorischen und technischen Voraussetzungen einer virtuellen oder hybriden Vorstandssitzung können in einer vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt werden. Andernfalls sind sie im Zuge der Einberufung der Vorstandssitzung durch das einberufende Organ anzugeben. Individuelle Verbindungsprobleme einzelner Teilnehmer bilden jedenfalls keine Grundlage für die Anfechtung eines in einer virtuellen oder hybriden Vorstandssitzung gefassten Beschlusses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die physische Vorstandssitzung sinngemäß.
7) Der Vorstand kann bei Bedarf seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. Er kann Funktionäre und Ausschüsse einsetzen und deren Aufgabenbereiche festlegen.
8) Der Vorstand beschließt eine Disziplinarordnung.
9) Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines im Allgemeinen schädigenden Verhaltens bestrafen. Strafen können insbesondere Ermahnungen, Geldbußen, Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Titels „Ehrenpräsident“, der Ausschluss aus dem Verein oder andere dem Vorstand geeignet erscheinenden Maßnahmen sein. Gegen die Strafen kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet.
10) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes eine andere Person zu kooptieren. Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Vorstands-Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, leitet die Geschäftsführung und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Ihm obliegen alle Entscheidungen und Maßnahmen, die in diesen Satzungen nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugeordnet werden. Er beruft Sitzungen ein und überwacht die Tätigkeiten der anderen Vorstandsmitglieder.
2) Der Stellvertreter des Vorstand-Vorsitzenden hat den Vorstand-Vorsitzenden bei der Führung des Vereines zu unterstützen, er vertritt ihn im Fall seiner Abwesenheit.
3) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er stellt ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für die Bedeckung der notwendigen Ausgaben. Er hat dem Vorstand quartalsmäßig über die laufende Geldgebarung zu berichten. Der Finanzreferent hat den Jahresrechnungsabschluss bis spätestens einen Monat nach Ende jeden Vereinsjahres dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
4) Der Sportreferent hat die sportlichen Belange des Vereins wahrzunehmen.
5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Dokument, sind vom Vorstand-Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorstands-Vorsitzenden und vom Finanzreferenten zu unterfertigen.
§ 10 – Rechnungsprüfer
1) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Geschäftsführung und Gebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Rechnungsabschluss ist vom Vorstand spätestens zwei Monate nach Ende des Vereinsjahres den Rechnungsprüfern zu übermitteln, die ihn innerhalb von einem Monat zu überprüfen und dem Vorstand darüber zu berichten hat. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
2) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Rechnungsprüfenden dürfen keine Funktion im Vorstand ausüben.
3) Scheiden im Laufe einer Funktionsperiode beide Rechnungsprüfer aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 11 – Schiedsgericht
1) Dem Schiedsgericht obliegt die Entscheidung in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, soweit sie nach diesen Satzungen nicht anders zu behandeln sind.
2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt eines der drei Mitglieder zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts und ein weiteres zu dessen Stellvertreter. Das Schiedsgericht entscheidet in einem Senat zu drei Richtern, von denen einer der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder dessen Stellvertreter sein muss. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter voller Gewähr seiner Unbefangenheit sowie des Grundsatzes des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Im Einzelfall befangene Richter sind jedenfalls von der Entscheidung ausgeschlossen.
3) Über Schiedsverfahren sind schriftliche Protokolle zu führen. Entscheidungen des Schiedsgerichts sind schriftlich auszufertigen. Der Vorsitzende hat dem Vorstand auf dessen Ersuchen zu berichten.
§ 12 – Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 13 – Anti-Doping
Der Verein sowie seine Mitglieder unterwerfen sich – soweit diese zur Anwendung kommen – den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichten sich, diese einzuhalten sowie erforderlichenfalls alle von nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.
§ 14 – Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen Dabei ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten und eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
- Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Das gesamte beweglich und unbewegliche Vereinsvermögen fällt an den – im Sinne der BAO ebenfalls – gemeinnützigen Landesdachverband „Sportunion Wien“.
Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit im Sinne der § 34 ff BAO.
Wien am 20.06.2025